§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung des überlieferten karnevalistischen Brauchtums in kulturhistorischer Bedeutung, in der Achtung von Sitte und Moral und zur Bekämpfung aller Auswüchse und Verzerrungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dorfprozelten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (z. B. Jugendförderung in Kindergärten, Schulen und Vereinen) zu verwenden hat.