§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die gewillt ist, aktiv und ehrenamtlich an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitzuarbeiten. Ferner kann der Vorstand in begründeten Fällen die Mitgliedschaft juristischer Personen zulassen und deren Mitgliedsbeitrag gesondert festlegen.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Ferner soll er die Kontoverbindung und die Ermächtigung zum Einzug der fälligen Vereinsbeiträge enthalten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen versehen werden soll, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.