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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
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Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt des Mitglieds. Dieser erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von Vereinsbeiträgen im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Mahnung zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung sollte
dem Mitglied mitgeteilt werden.
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Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu
rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen
den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
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