§ 7 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an
    1. der 1. Vorsitzende
    2. der 2. Vorsitzende
    3. der Schatzmeister
    4. der Schriftführer
    5. der Jugendwart
    6. der Vergnügungswart
    7. der Pressewart
    8. sowie vier Beisitzer, wobei die Anzahl der Beisitzer von der Mitgliederversammlung erhöht oder ermäßigt werden kann.
  2. Ferner gehört dem Vorstand mit Stimmrecht der Sitzungspräsident an, der wiederum vom Vorstand für die Dauer eines Geschäftsjahres ernannt wird.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind, vertreten.