§ 9 Amtdauer des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Jedes Vorstandsmitglied (mit Ausnahme der Beisitzer) ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wahlen werden nach folgenden Regeln gestaffelt durchgeführt:
  1. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Jugendwart, der Pressewart sowie die Hälfte der Beisitzer gewählt.
  2. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Vergnügungswart sowie die Hälfte der Beisitzer gewählt.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung des betreffenden Amtes bis zur satzungsmäßigen Neuwahl zu betrauen.