§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden (bzw. bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister usw.) schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist ist nicht einzuhalten; es sollte jedoch auf die Interessen der Vorstandsmitglieder Rücksicht genommen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sollten protokolliert werden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.