§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied (auch ein Ehrenmitglied) eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands.
    • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands.
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Alle zwei Jahre soll die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer wählen, die jährlich die Arbeit des Schatzmeisters (insbesondere die Buchführung) überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber berichten sollen. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.