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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
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