§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde ursprünglich in der Gründungsversammlung vom 9. Februar 1995 errichtet.
Die Änderung im § 2 Absatz 4 wurde in der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 27.04.96 einstimmig beschlossen.

Die Änderung im § 1 Absatz 3 wurde in der 7. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.04.02 einstimmig beschlossen.

Die Änderung im § 12 wurde in der 13 ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.04.08 einstimmig beschlossen.